Gemeinschaftsordnung
Eine Gemeinschaftsordnung ist verbindlicher Bestandteil einer jeden notariellen Teilungserklärung für Wohnungseigentümergemeinschaften. Die Gemeinschaftsordnung für die Wohnungseigentümergemeinschaft SUN-Haus beinhaltet neben den Standardregelungen auch solche, die das Bestehen und den Erhalt unseres Wohnprojektes und seiner Ziele sichern sollen. Dazu gehören Regelungen über das gemeinschaftliche Wohnen und Leben im SUN-Haus und über die Veräußerung und die Vermietung der SUN-Wohnungen.
(auszugsweise)
Präambel
1. Das SUN-Haus soll das gemeinsame generationenübergreifende Wohnen unter einem Dach ermöglichen und fördern.
2. Alle Bewohnerinnen und Bewohner, EigentümerInnen wie MieterInnen, tragen nach ihren Kräften zum gemeinsamen Wohlergehen bei.
3. Die folgende Gemeinschaftsordnung stellt dafür in Ergänzung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) den juristischen Rahmen dar.
§5 Verfügung über Sondereigentum
1. Das Sondereigentum ist veräußerlich und vererblich. Zur Veräußerung ist die Zustimmung des Verwalters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich für den Fall der Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter. Weiterhin ist die Zustimmung des Verwalters nicht erforderlich für den Fall, dass ein Grundpfandrechtsgläubiger das Sondereigentum im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat und weiter veräußert.
2. Der Verwalter soll die Zustimmung erteilen, wenn folgendes Verfahren bei der Veräußerung durchgeführt worden ist: Die EigentümerInnen haben die Absicht einer Veräußerung und den vorgesehenen Zeitpunkt des Verkaufes dem Verein proSUN e.V. schriftlich anzuzeigen. Falls sodann im Falle des Verkaufs die Wohnungseigentümerversammlung nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung dieser Anzeige schriftlich KäuferInnen benannt hat oder die von der Eigentümerversammlung Benannten von den betroffenen EigentümerInnen aus wichtigem Grund abgelehnt werden, so sind diese berechtigt, an selbst ausgewählte InteressentInnen zu verkaufen, auch wenn diese nicht dem Verein proSUN e.V. angehören. Des weiteren ist ein Verkauf nur zulässig, wenn gemeinsam mit der verkauften Wohnungseigentumeinheit der zugebuchte Miteigentumsanteil an dem Gemeinschaftsraum (Teileigentum Nr. 03) mit verkauft wird.
Diese Regelung darf nicht zu wirtschaftlichen Nachteilen für die EigentümerInnen führen.
3. Die vorstehende, in Ziffer 2. beschriebene Verhaltensweise bei der Veräußerung gilt entsprechend bei der Vermietung, wobei im Falle der Vermietung Ersatzmieter nicht durch die Wohnungseigentümerversammlung, sondern durch die Hausversammlung zu benennen sind.
§6 Gebrauchsregelung Sondereigentum
[…]
2. Wohnungseigentum darf grundsätzlich nur zu Wohnzwecken verwendet werden. […]
3. Im Rahmen der Zweckbestimmung dürfen die Sondereigentümerlnnen ihr Sondereigentum entsprechend der Regelung in §5 jederzeit vermieten oder sonst zur Nutzung überlassen.
4. Das Halten von Haustieren ist gestattet. […]
5. Die im Aufteilungsplan bezeichnete Einheit 03 dient gemäß der Präambel als „Gemeinschaftsraum“ dem gemeinschaftlichen Gebrauch durch die Hausgemeinschaft. Die EigentümerInnen dieser Einheit regeln die Nutzung ihres Eigentums mit der Vereinsatzung des proSUN e.V.
[…]
§8 Instandhaltung / Instandsetzung
1. Gemeinschaftseigentum
Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums obliegen der Gemeinschaft der Sondereigentümerlnnen. Gleiches gilt für alle dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Teile, Anlagen und Einrichtungen des Objektes. Schäden am Gemeinschaftseigentum sind der Verwaltung unverzüglich anzuzeigen.
2. Sondereigentum
Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums obliegen den jeweiligen Sondereigentümerlnnen. Gleiches gilt für Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gemeinschaftseigentums, die gemäß §7 Abs. (2) der ausschließlichen Nutzung einer EigentümerIn unterliegen oder an denen eine EigentümerIn gemäß §7 Abs. (3) ein Sondernutzungsrecht hat.
[…]
§14 Die Wohnungseigentümerversammlung
1. Angelegenheiten, über die nach dem WEG oder nach dem Inhalt dieser Teilungserklärung die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden, werden in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Der Verwalter oder die Verwalterin hat wenigstens einmal im Jahr die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen, […]
§ 15 Die Hausversammlung
1. In Ergänzung zur Wohnungseigentümerversammlung werden die Angelegenheiten, die vornehmlich und unmittelbar das Zusammenleben in der Hausgemeinschaft betreffen, durch die Hausversammlung geordnet.
2. Die Hausversammlung setzt sich zusammen aus den EigentümerInnen und den MieterInnen. […]